BAG - Urteil vom 19.10.2022
4 AZR 500/21
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung (TVöD/VKA) § 12 Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung (TVöD/VKA) § 37 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung (TVöD/VKA) Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B Abschnitt XXIII Entgeltgruppe 5, Entgeltgruppe 7; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 29b Abs. 1;
Fundstellen:
AP TV_D _ 12 Nr. 17
NZA 2023, 843
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 12.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 522/21
ArbG Lüneburg, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 509/20

Arbeitsvorgang als Bezugspunkt der tariflichen Bewertung einer Tätigkeit nach § 17 Abs. 2 TVöD/VKABestimmung des Arbeitsvorgangs bei einem SchulhausmeisterHeraushebungsmerkmale aufgrund erhöhter technischer Anforderungen im Klammerzusatz der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKAErweiterte Steuerungsmöglichkeiten technischer Anlagen mit Anpassung der Systemeinstellungen als Merkmal der Tätigkeit eines SchulhausmeistersRechtlich erhebliches Ausmaß eines tariflichen HeraushebungsmerkmalsTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 470/21 v. 19.10.2022

BAG, Urteil vom 19.10.2022 - Aktenzeichen 4 AZR 500/21

DRsp Nr. 2023/2532

Arbeitsvorgang als Bezugspunkt der tariflichen Bewertung einer Tätigkeit nach § 17 Abs. 2 TVöD/VKA Bestimmung des Arbeitsvorgangs bei einem Schulhausmeister Heraushebungsmerkmale aufgrund erhöhter technischer Anforderungen im Klammerzusatz der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA Erweiterte Steuerungsmöglichkeiten technischer Anlagen mit Anpassung der Systemeinstellungen als Merkmal der Tätigkeit eines Schulhausmeisters "Rechtlich erhebliches Ausmaß" eines tariflichen Heraushebungsmerkmals Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 470/21 v. 19.10.2022

Orientierungssätze: 1. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers ist nach § 12 Abs. 2 TVöD/VKA der Arbeitsvorgang. Für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Geht es - wie bei dem Tarifbegriff des Schulhausmeisters iSv. Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA - um ein sog. Funktionsmerkmal, ist für die Tätigkeit in dieser Funktion regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und in der Folge von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen (Rn. 20, 21, 23).