LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.04.2014
5 Sa 579/13
Normen:
BGB § 296 S. 1; BGB § 394 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; ZPO § 850c Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1434/13

Arbeitsvertragswidriger Lohneinbehalt wegen Minusstunden; rechtswidrige Aufrechnung gegen Lohnforderung bei Vereinbarung eines Überstundenkontos mit Freizeitausgleich; unbegründete Bereicherungsklage der Arbeitgeberin bei Annahmeverzugslohnanspruch des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 579/13

DRsp Nr. 2014/10057

Arbeitsvertragswidriger Lohneinbehalt wegen Minusstunden; rechtswidrige Aufrechnung gegen Lohnforderung bei Vereinbarung eines Überstundenkontos mit Freizeitausgleich; unbegründete Bereicherungsklage der Arbeitgeberin bei Annahmeverzugslohnanspruch des Arbeitnehmers

1. Wird im schriftlichen Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden gegen Zahlung eines Monatslohns von 900 Euro brutto vereinbart und bestimmt, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit nach der betrieblichen Übung richtet, etwa anfallende Überstunden auf einem Überstundenkonto angesammelt und nach Absprache mit der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange in Zeiten mit geringerem Arbeitsanfall durch Freizeit abgegolten werden, haben die Parteien vereinbart, dass ein "Überstundenkonto" geführt werden soll; als ein spezielles Arbeitszeitkonto erfasst und dokumentiert ein "Überstundenkonto" nur die aus Überzeitarbeit erworbenen "Gutstunden", die grundsätzlich in Freizeit auszugleichen sind.