BAG - Urteil vom 21.04.2005
8 AZR 425/04
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 § 309 Nr. 6 § 310 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 295
BB 2005, 2822
DB 2005, 1913
NZA 2005, 1053
ZGS 2005, 406
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 360/04
ArbG Paderborn, vom 08.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 341/03

Arbeitsvertragsrecht; Vertragsstrafen - Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag; unangemessene Benachteiligung

BAG, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 425/04

DRsp Nr. 2005/12174

Arbeitsvertragsrecht; Vertragsstrafen - Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag; unangemessene Benachteiligung

Orientierungssätze: 1. Auf die formularmäßige Vereinbarung von Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen sind nach der Schuldrechtsreform grundsätzlich die §§ 305 bis 309 BGB anwendbar. Allerdings sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BGB im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. 2. Der Ausschluss der Vollstreckbarkeit der Arbeitsleistung nach § 888 Abs. 3 ZPO ist eine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit in diesem Sinne. Vertragsstrafenabreden in Formulararbeitsverträgen sind daher nicht auf Grund des Klauselverbots nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig, die Unwirksamkeit solcher Abreden kann sich jedoch aus § 307 BGB ergeben. 3. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird.