BAG - Urteil vom 05.06.2007
9 AZR 241/06
Normen:
BGB § 133 § 157 ; TVG § 4 Abs. 5 ; Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (TV Urlaubsgeld Ang-O i.d.F. vom 29. Oktober 2001); BAT-O § 36 Abs. 1 ; SächsBG § 7 ; ArbPlSchG § 1 § 16a ;
Fundstellen:
AP Nr. 57 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag
ArbRB 2007, 354
NZA 2007, 1369
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 123/05
ArbG Leipzig, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5575/04

Arbeitsvertragsrecht; Tarifrecht - Urlaubsgeld; Verweisung auf Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 241/06

DRsp Nr. 2007/19096

Arbeitsvertragsrecht; Tarifrecht - Urlaubsgeld; Verweisung auf Tarifvertrag

Orientierungssätze: 1. Nach Ablauf von Tarifverträgen gelten deren Rechtsnormen gem. § 4 Abs. 5 TVG weiter. Die Weitergeltung erstreckt sich nicht auf Arbeitsverhältnisse, die erst während des Nachwirkungszeitraums begründet werden. 2. Diese Grundsätze schließen nicht aus, dass Arbeitsvertragsparteien abgelaufene oder ablaufende Tarifbestimmungen in Bezug nehmen können. 3. Wird ein Arbeitsvertrag zwei Jahre vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn geschlossen und enthält dieser Vertrag eine vorbehaltlose umfassende Bezugnahme auf das gesamte Tarifwerk, ohne eigenständige Regelungen zu treffen, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass für den Fall, dass vor der Arbeitsaufnahme die in Bezug genommenen Tarifverträge ablaufen, deren Weitergeltung vereinbart werden soll.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; TVG § 4 Abs. 5 ; Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (TV Urlaubsgeld Ang-O i.d.F. vom 29. Oktober 2001); BAT-O § 36 Abs. 1 ; SächsBG § 7 ; ArbPlSchG § 1 § 16a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Jahr 2004 Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte idF vom 29. Oktober 2001 (TV Urlaubsgeld Ang-O) zusteht.