BAG - Urteil vom 28.02.2002
6 AZR 357/01
Normen:
AVR Caritasverband § 5 Abs. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 181
AuA 2003, 52
AuR 2002, 148
BAGReport 2002, 296
DB 2002, 1560
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 59/01
ArbG Hamm, vom 08.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2095/00

Arbeitsvertragsrecht; Nebentätigkeit nach AVR-Caritas - Nebentätigkeit eines Krankenpflegers als Bestatter; Zulässigkeit einer Nebentätigkeit nach § 5 Abs. 2 AVR-Caritas

BAG, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 357/01

DRsp Nr. 2002/11426

Arbeitsvertragsrecht; Nebentätigkeit nach AVR-Caritas - Nebentätigkeit eines Krankenpflegers als Bestatter; Zulässigkeit einer Nebentätigkeit nach § 5 Abs. 2 AVR-Caritas

»Nach § 5 Abs. 2 AVR-Caritas ist es einem in einem Krankenhaus beschäftigten Krankenpfleger nicht gestattet, eine Nebentätigkeit als Leichenbestatter auszuüben, weil dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden.« Orientierungssätze: 1. Nach § 5 Abs. 2 AVR-Caritas ist die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit nicht von einer vorherigen Genehmigung durch den Arbeitgeber abhängig. 2. Eine Nebentätigkeit ist nach § 5 Abs. 2 Satz 3 AVR-Caritas unzulässig, wenn dadurch berechtigte Interessen des Dienstgebers erheblich beeinträchtigt werden. Dies ist der Fall, wenn ein Krankenpfleger einer Nebentätigkeit als Leichenbestatter nachgeht. Dadurch können Irritationen bei Patienten und in der Öffentlichkeit hervorgerufen werden, die der Arbeitgeber nicht hinnehmen muß. 3. Daß der Arbeitgeber die Nebentätigkeit ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung untersagt hat, führt nicht dazu, daß der Arbeitnehmer zur Ausübung der Nebentätigkeit berechtigt ist, wenn diese nach den AVR-Caritas unzulässig ist.

Normenkette:

AVR Caritasverband § 5 Abs. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Tatbestand: