LAG Berlin, vom 01.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 2316/01
ArbG Berlin, vom 05.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2138/01
Arbeitsvertragsrecht - Antragsauslegung; Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung; Wahlrecht; Rückwirkende Vertragsänderung; Bestimmtheit der Willenserklärung; Annahmeverzug; Unmöglichkeit der Arbeitsleistung; Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers; Beschäftigungspflicht; Teilzeitbeschäftigung; Vergütungsanspruch bei Mischtätigkeit; Lohnzahlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung; Anrechnung von Arbeitslosengeld (Nettobetrag); Anrechnung von Berufsunfähigkeitsrente
BAG, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 282/02
DRsp Nr. 2003/13075
Arbeitsvertragsrecht - Antragsauslegung; Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung; Wahlrecht; Rückwirkende Vertragsänderung; Bestimmtheit der Willenserklärung; Annahmeverzug; Unmöglichkeit der Arbeitsleistung; Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers; Beschäftigungspflicht; Teilzeitbeschäftigung; Vergütungsanspruch bei Mischtätigkeit; Lohnzahlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung; Anrechnung von Arbeitslosengeld ("Nettobetrag"); Anrechnung von Berufsunfähigkeitsrente
Orientierungssätze:1. Arbeitsverträge können rückwirkend geändert werden. Das gilt, jedenfalls wenn nichts anderes praktiziert worden ist, auch hinsichtlich der Pflichtenbindung des Arbeitnehmers.2. Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der bei bestimmter Betriebszugehörigkeit ein Zuschlag zum tariflichen Stundenlohn gezahlt wird, verstößt gegen § 77 Abs. 3BetrVG und ist deshalb unwirksam.3. Gemäß § 11 Nr. 3 KSchG ist der "Nettobetrag" des Arbeitslosengeldes als die dem Arbeitnehmer infolge Arbeitslosigkeit gezahlte öffentlich-rechtliche Leistung auf das Arbeitsentgelt anzurechnen. Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die geleisteten Beiträge aus dem Bruttobetrag des Arbeitsentgelts zu erstatten (§ 335 Abs. 3 SGB III).
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