I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.09.2008 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten materiell im Wesentlichen um die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen bestanden hat und um daraus folgende Verpflichtungen der Beklagten, insbesondere um Entgeltforderungen, prozessual um die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Berlin, die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Balzers/Liechtenstein.
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