LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.04.2016
8 Sa 300/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 11
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1144/14

Arbeitsvertragliche Zusage einer Betriebsrente ab einem bestimmten LebensalterZahlungsklage des Betriebsrentners bei rechtwidriger Aufrechnung und unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall der Geschäftsgrundlage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 300/15

DRsp Nr. 2016/15752

Arbeitsvertragliche Zusage einer Betriebsrente ab einem bestimmten Lebensalter Zahlungsklage des Betriebsrentners bei rechtwidriger Aufrechnung und unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall der Geschäftsgrundlage

1. Ist der Bezug einer Betriebsrente bereits zum Zeitpunkt der Versorgungszusage ersichtlich nicht an das regelmäßige gesetzliche Renteneintrittsalter des Arbeitnehmers oder den Bezug einer Altersrente durch den Arbeitnehmer geknüpft, kann der Arbeitgeber den Rentenbezugszeitpunkt nicht einseitig auf den Zeitpunkt des gesetzlichen Altersrentenbezugs verschieben. Für eine Anpassung des Bezugszeitpunkts bedarf es einer einvernehmlichen Vertragsänderung oder Änderungskündigung.2. Wird eine Leistung trotz bestehender Aufrechnungsmöglichkeit vollständig ausbezahlt, ist Erfüllung eingetreten und eine Aufrechnung mit dieser bereits ausbezahlten Leistung gegen weitere Forderungen des Gläubigers nicht mehr möglich.3. Erkennt der sich in Liquidation befindliche Arbeitgeber einen Betriebsrentenanspruch zukunftsbezogen an, bedarf der spätere Widerruf der Betriebsrentenzusage bzw. die spätere Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Betriebsrentenzusage jedenfalls einer substantiierten Darlegung einer Veränderung der tatsächlichen Umstände seit dem erklärten Anerkenntnis.

Tenor

I. 1. 2. 3. 4. II. III. IV.