LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2009
17 Sa 1522/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3987/08

Arbeitsvertragliche Verweisung auf Betriebsvereinbarung zu variabler Vergütung; Umfang gerichtlicher Prüfung von Bindungsklauseln in Betriebsvereinbarung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 1522/08

DRsp Nr. 2009/18993

Arbeitsvertragliche Verweisung auf Betriebsvereinbarung zu variabler Vergütung; Umfang gerichtlicher Prüfung von Bindungsklauseln in Betriebsvereinbarung

1. Verweisungen im Arbeitsvertrag auf eine Betriebsvereinbarung sind im Zweifel deklatorisch gemeint und begründen keinen eigenen individualvertraglichen Anspruch. 2. Auf Betriebsvereinbarungen finden nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB die Vorschriften der § 305 ff. BGB keine Anwendung. Bindungsklauseln in Betriebsvereinbarungen unterliegen keiner Inhaltskontrolle. Dies gilt im Arbeitsvertrag bei einer Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung. 3. Die Unwirksamkeit einer Klausel in einer Betriebsvereinbarung führt nicht zur Unwirksamkeit aller Regelungen, soweit ohne die Klausel eine sinnvolle und geschlossene Regelung verbleibt (hier verneint).

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.09.2008 - 1 Ca 3987/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2007/2008.