I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.05.2010 -
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dem für ihn geführten Arbeitszeitkonto 140 Stunden gutzuschreiben.
2. Es wird festgestellt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 34 Wochenstunden beträgt.
3. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, Stand 01.09.2007, Anwendung finden.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 95 Prozent, der Kläger zu 5 Prozent.
II. Die Revision wird zugelassen.
In dem unstreitigen Tatbestand des Arbeitsgerichts Schwerin heißt es zum Sachverhalt unter anderem wie folgt:
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