I. die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.03.2009 -
II. Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. evision wird für die Klägerin zugelassen.
Die Parteien streiten um die Weiterzahlung einer Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst entsprechend einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag.
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