LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.07.2011
10 Sa 668/11
Normen:
BGB § 139; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; ArbZG § 3; ArbZG § 21 a Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 866/10

Arbeitsvertragliche Höchstarbeitszeit eines Kraftfahrers; Differenzlohnklage des Arbeitnehmers bei einseitiger Verringerung der vereinbarten Monatsvergütung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.07.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 668/11

DRsp Nr. 2011/21667

Arbeitsvertragliche Höchstarbeitszeit eines Kraftfahrers; Differenzlohnklage des Arbeitnehmers bei einseitiger Verringerung der vereinbarten Monatsvergütung

Eine vertragliche Arbeitszeit von bis zu 260 Stunden monatlich ist nicht gesetzwidrig.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 22. Februar 2011 - 2 Ca 866/10 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 937,16 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 139; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; ArbZG § 3; ArbZG § 21 a Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsdifferenzen in den Monaten August bis November 2010 und dabei um die Frage, ob der Arbeitsvertrag der Parteien eine nicht erfüllbare Arbeitszeitverpflichtung des Klägers beinhaltet und die Arbeitgeberin deshalb berechtigt ist, einseitig die vertraglich vereinbarte Vergütung nach unten anzupassen.