I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 22. Februar 2011 -
II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 937,16 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Vergütungsdifferenzen in den Monaten August bis November 2010 und dabei um die Frage, ob der Arbeitsvertrag der Parteien eine nicht erfüllbare Arbeitszeitverpflichtung des Klägers beinhaltet und die Arbeitgeberin deshalb berechtigt ist, einseitig die vertraglich vereinbarte Vergütung nach unten anzupassen.
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