LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.09.2012
6 Sa 33/12
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 23.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 250/11

Arbeitsvertragliche Bezugnahme; CGZP; equal-pay; mehrgliedriger Tarifvertrag; Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung; Zahlungsklage

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 33/12

DRsp Nr. 2012/22432

Arbeitsvertragliche Bezugnahme; CGZP; equal-pay; mehrgliedriger Tarifvertrag; Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung; Zahlungsklage

Die einzelvertragliche Bezugnahme auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist unwirksam.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 23.11.2011 - 2 Ca 250/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche aus dem Gesichtspunkt "Equal-Pay" für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2009

Der Kläger war zunächst ab dem 01.01.2005 bis zum Sommer 2005 befristet für die Beklagte tätig. Nach einigen Monaten der Arbeitslosigkeit trat er ab dem 07.11.2005 wieder in den Betrieb der Beklagten ein. Gegenstand des Betriebes der Beklagten ist die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung. Sie beschäftigt ca. 1.300 Mitarbeiter.

Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Parteien bildet der schriftliche Arbeitsvertrag vom 09.11.2005. Dieser beinhaltet u. a. folgende Vereinbarung:

"1. Gegenstand und Bezugnahme auf Tarifvertrag

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Absatz 5