Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 28.05.2008 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die dynamische Anwendung der Vergütungsregelung des BAT/VKA bzw. TVöD-VKA auf das Arbeitsverhältnis.
Ursprünglich betrieb der Landkreis A-Stadt eine Erziehungsberatungsstelle. Nachdem der Landkreis diese aufgegeben hatte, wurde sie ab dem 01.10.1977 von dem Verein "Das Diakonische Werk im Landkreis A-Stadt e. V." auf Grundlage des Vertrages vom 02.08./29.08.1977 (vgl. Bl. 35 - 38 d. A.) weitergeführt. Der Verein stellte die Klägerin mit Datum vom 05.09.1989 als Mitarbeiterin in der Erziehungsberatungsstelle ein.
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