LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2011
6 Sa 185/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BezTV-N-RP § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2118/10

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf tarifvertragliche Arbeitszeitregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 185/11

DRsp Nr. 2012/876

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf tarifvertragliche Arbeitszeitregelung

1. Die Einbeziehung der tariflichen Arbeitszeit in den Arbeitsvertrag ist rechtlich aus Gründen der Vertragsfreiheit ohne weiteres zulässig; Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweitige normative Regelungen sind in der Regel dynamisch zu verstehen. 2. Für die Auslegung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen (zur Arbeitszeit) ist nicht allein auf den Wortlaut sondern auf den von den Vertragspartnern verfolgten Regelungszweck und die jeweils der anderen Seite erkennbaren Interessenlage der Beteiligten abzustellen. 3. Ist erkennbar, dass mit der Einbeziehung eines Bezirkstarifvertrages und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen eine für die als Busfahrer tätigen Beschäftigten einheitliche Tarifregelung des Spezialtarifvertrages vorrangig maßgeblich sein soll, muss sich der Arbeitnehmer die Kenntnis dieser Interessenlage zur standardisierten Anwendung eines komplexen Tarifwerkes für eine spezielle Branche zurechnen lassen; insoweit besteht eine Erkundigungspflicht. 4. Der Arbeitnehmer kann nicht nur die tariflichen Vorteile "mitnehmen" sondern muss sich auch vergegenwärtigen, dass die Einbeziehung von Tarifregelungen durchaus auch zum Nachteil gereichen kann.