LAG Thüringen - Urteil vom 05.05.2009
7 Sa 386/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; TVG § 5 Abs. 4; MTV/ver.di § 8 Abs. 2; MTV/GöD § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 709/08

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag bei Tarifwechsel zu Konkurrenzgewerkschaft

LAG Thüringen, Urteil vom 05.05.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 386/08

DRsp Nr. 2009/27342

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag bei Tarifwechsel zu Konkurrenzgewerkschaft

Ist bei Arbeitsvertragsabschluss ein Flächentarifvertrag mit einer DGB-Gewerkschaft (hier: ver.di) aufgrund beiderseitiger Tarifbindung anwendbar und vereinbart der tarifschließende Arbeitgeberverband nach dessen Ablauf einen verschlechternden Tarifvertrag mit einer Konkurrenzgewerkschaft (hier: Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen im Christlichen Gewerkschaftsbund), kann die arbeitsvertraglich vereinbarte Verweisung auf den "gültigen" Tarifvertrag nicht als Tarifwechselklausel ausgelegt werden, die den nachwirkenden Tarifvertrag mit der DGB-Gewerkschaft als "andere Abmachung" i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG ersetzt.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 18.09.2008, 7 Ca 709/08 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 23.04.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Urlaubsanspruch und das Urlaubsgeld nach den Bestimmungen des MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Thüringen vom 08.04.2002 richtet.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; TVG § 5 Abs. 4;