Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Juni 2015 - Az.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13. März 2015 nicht zum 13. März 2015 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 17. März 2015 fortbestanden hat.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 1/2 und die Beklagte 1/2 zu tragen. Die Kosten zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
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