LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.03.2016
7 Sa 352/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MTV-iGZ-DGB § 2.2 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2016, 199
EzA-SD 2016, 12
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1056/15

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge des Interessenverbandes Deutscher ZeitarbeitsunternehmenUnbegründete Kündigungsschutzklage bei Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 352/15

DRsp Nr. 2016/8764

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen Unbegründete Kündigungsschutzklage bei Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist

Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, die der Arbeitgeberverband iGZ mit einer oder mehrerer der Gewerkschaften IG BCE, NGG, IG Metall, GEW, ver.di, IG Bau, GdP, EVG abgeschlossen hat oder zukünftig abschließen wird, ist jedenfalls dann nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn sie transparente Kollisionsregeln enthält.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Juni 2015 - Az. 7 Ca 1056/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13. März 2015 nicht zum 13. März 2015 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 17. März 2015 fortbestanden hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 1/2 und die Beklagte 1/2 zu tragen. Die Kosten zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; MTV-iGZ-DGB § 2.2 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand