LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.03.2010
2 Sa 456/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 822 b/09

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge der Druckindustrie; Geltung der Bezugnahme auch für Firmentarifvertrag im Bereich der Druckindustrie

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 456/09

DRsp Nr. 2010/20844

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf "Tarifverträge der Druckindustrie"; Geltung der Bezugnahme auch für Firmentarifvertrag im Bereich der Druckindustrie

1. Verweist der Wortlaut einer arbeitsvertraglichen Ergänzungsvereinbarung auf die "Tarifverträge der Druckindustrie", gehören zu diesen Tarifverträgen nicht nur Verbandstarifverträge sondern auch Firmentarifverträge. 2. "Tarifverträge der Druckindustrie" sind solche, die im Bereich der Druckindustrie von den Tarifvertragsparteien abgeschlossen sind; da zu den Tarifvertragsparteien nach § 2 Abs. 1 TVG auch Arbeitgeber gehören und diese Tariffähigkeit unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Arbeitgeberverband besteht, ist eine Arbeitgeberin grundsätzlich berechtigt, unabhängig von einer etwaigen Zugehörigkeit zu einem Arbeitgeberverband einen konkurrierenden oder ergänzenden Firmentarifvertrag abzuschließen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.10.2009 - 1 Ca 822 b/09 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger macht mit seiner Klage die tarifgerechte Vergütung nach den Verbandstarifverträgen der Druckindustrie geltend.