LAG Niedersachsen - Urteil vom 24.08.2009
9 Sa 2001/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVöD § 37 Abs. 1; TVöD-VKA § 18 Abs. 4 S. 4; ZPO § 519 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 429/08

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf ersetzenden Tarifvertrag

LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.08.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 2001/08

DRsp Nr. 2009/23201

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf ersetzenden Tarifvertrag

Wird in einem Arbeitsvertrag auf die Vorschriften des Bundesangstelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Bezug genommen, erfasst das auch die Geltung des TVöD. Ein Fall des Tarifwechsels liegt nicht vor.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 11.11.2008, 2 Ca 429/08 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt tenoriert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 889,83 € brutto nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22 %, die Beklagte zu 78 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVöD § 37 Abs. 1; TVöD-VKA § 18 Abs. 4 S. 4; ZPO § 519 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung des Leistungsentgeltes gemäß § 18 TVöD-VKA und die Tariflohnerhöhungen ab dem 01.01.2008 und in diesem Zusammenhang um die Anwendbarkeit des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD).