LAG Niedersachsen - Urteil vom 24.08.2009
9 Sa 1999/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVöD-VKA § 18 Abs. 4 S. 4;
Fundstellen:
LAGE § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 17
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 360/08

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf ersetzenden Tarifvertrag

LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.08.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 1999/08

DRsp Nr. 2009/23199

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf ersetzenden Tarifvertrag

Wird in einem Arbeitsvertrag auf die Vorschriften des Bundesangstelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Bezug genommen, erfasst das auch die Geltung des TVöD. Ein Fall des Tarifwechsels liegt nicht vor.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 11.11.2008, Az.: 2 Ca 360/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVöD-VKA § 18 Abs. 4 S. 4;

Tatbestand:

1. Die Parteien streiten über die Anwendung des TVöD auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme.

In dem Arbeitsvertrag vom 04.08.1987 ist auszugsweise Folgendes vereinbart:

"§ 3

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMTG-G) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das Gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge und Anordnungen Anwendung.

§ 6

Der Arbeiter erhält vom Tage der Arbeitsaufnahme an den Tariflohn der Lohngruppe IV des Bundesmanteltarifvertrages."