Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 11.11.2008, Az.: 2 Ca 360/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1. Die Parteien streiten über die Anwendung des TVöD auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme.
In dem Arbeitsvertrag vom 04.08.1987 ist auszugsweise Folgendes vereinbart:
"§ 3
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (
§ 6
Der Arbeiter erhält vom Tage der Arbeitsaufnahme an den Tariflohn der Lohngruppe IV des Bundesmanteltarifvertrages."
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