LAG Köln - Urteil vom 04.02.2010
7 Sa 931/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c; BGB § 611 Abs. 1; NV-Bühne § 64 Abs. 1; Änderungs-TV Nr. 2 (NV-Bühne) § 1 Nr. 13;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ha 6/09

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf ergänzende Bühnentechnikertarifverträge; unbegründete Feststellungsklage zur Absenkung der Wochenarbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung

LAG Köln, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 931/09

DRsp Nr. 2010/13758

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf ergänzende Bühnentechnikertarifverträge; unbegründete Feststellungsklage zur Absenkung der Wochenarbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung

1. Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach sich das Arbeitsverhältnis "nach dem Bühnentechnikertarifvertrag (BTT) vom 25.05.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge" bestimmt, ist ohne weiteres so auszulegen, dass auch die "an seine Stelle tretenden Tarifverträge" in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung finden sollen. 2. Soll bei der Auslegung einer Tarifnorm auf einen - angeblich - übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien bestimmten Inhalts abgestellt werden, so muss dieser Wille im Wortlaut der Tarifnorm wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommen sein (sog. Andeutungstheorie). 3. § 1 Nr. 13 des 2. Änderungs-TV zum NV-Bühne vom 15.01.2006 kann somit nicht dahin ausgelegt werden, dass die Änderung der Wochenarbeitszeit generell nur für Arbeitsverträge gilt, die nach dem 01.02.2006 abgeschlossen worden sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.2009 in Sachen 2 Ha 6/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c; BGB § 611 Abs. 1; NV-Bühne § 64 Abs. 1;