LAG Chemnitz - Urteil vom 17.04.2012
1 Sa 53/12
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 614; BGB § 670; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 656/11

Arbeitsvertragliche Ausschlussklausel bei Leiharbeit; unbegründete Vergütungsklage bei verspäteter Geltendmachung

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 1 Sa 53/12

DRsp Nr. 2012/10712

Arbeitsvertragliche Ausschlussklausel bei Leiharbeit; unbegründete Vergütungsklage bei verspäteter Geltendmachung

1. Eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, nach der alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, ist eindeutig; insbesondere lässt sich aus dieser Formulierung auch nicht im Zusammenhang mit dem Folgesatz, wonach im Übrigen die tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, eine Mehrdeutigkeit feststellen, denn unabhängig von den tarifvertraglichen Bestimmungen soll die arbeitsvertragliche Vereinbarung gelten und nur außerhalb des Regelungsbereiches ("im Übrigen") die tarifvertraglichen Bestimmungen. 2. Eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel verstößt nicht deshalb gegen das Transparenzverbot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil eine Reihe von Tarifverträgen im Übrigen gelten sollen; eine etwaige Unklarheit darüber, welcher von mehreren in Bezug genommenen Tarifverträge gelten soll, führt nicht auch zur Unklarheit der arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel. 3. Eine Ausschlussklausel, wonach Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssen, ist wirksam; sie benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen.