LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.09.2011
3 Sa 1606/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 157/10

Arbeitsvertragliche Anwendung der Tarifwerke des öffentlichen Dienstes aufgrund Personalüberleitungsvertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter; konkludente Annahme eines Angebots auf einzelvertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.09.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 1606/10

DRsp Nr. 2012/1378

Arbeitsvertragliche Anwendung der Tarifwerke des öffentlichen Dienstes aufgrund Personalüberleitungsvertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter; konkludente Annahme eines Angebots auf einzelvertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages

Soll nach dem Wortlaut eines Personalüberleitungsvertrages für die Angestellten weiterhin der BAT vom 23. Februar 1961 in seiner jeweils geltenden Fassung einschließlich der den BAT ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge gelten und soll ein weiteres Exemplar des Personalüberleitungsvertrages zu der Personalakte genommen und bei Zustimmung des Mitarbeiters hinsichtlich der auf ihn jeweils zutreffenden Vorschriften Bestandteil des jeweiligen Arbeitsvertrages werden, handelt es sich bei dem Personalüberleitungsvertrag mit diesem Inhalt um einen Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 10. September 2010 - 4 Ca 157/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1;

Tatbestand: