LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.04.1992
4 Sa 157/92
Fundstellen:
ARST 1992, 113
AiB 1992, 741
AuR 1992, 350
BB 1992, 1214
DB 1992, 1194
LAGE § 123 BGB Nr. 15
NZA 1992, 695
RDV 1993, 36
StB 1992, 350
Vorinstanzen:
ArbG Solingen,

Arbeitsvertrag: Offenbarungspflicht - Schwangerschaft

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.1992 - Aktenzeichen 4 Sa 157/92

DRsp Nr. 1998/4098

Arbeitsvertrag: Offenbarungspflicht - Schwangerschaft

1. Die Frage nach einer Schwangerschaft anlässlich eines Einstellungsgesprächs ist auch dann unzulässig und gibt daher bei wahrheitswidriger Beantwortung kein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB, wenn ausschließlich Bewerbungen von Frauen um die ausgeschriebene Position vorliegen. 2. Dies gilt ebenfalls dann, wenn die in Frage stehende Tätigkeit - hier als kaufmännische Angestellte - überhaupt bei Vertragsbeginn von einer Schwangeren ausgeübt werden kann.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den mit der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrag zu Recht wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB und Irrtums nach § 119 Abs. 2 BGB angefochten hat.

Die Beklagte, die für eine schwangere Mitarbeiterin eine Ersatzkraft benötigte, schloß nach einem Einstellungsgespräch am 02.09.1991 mit der Klägerin einen mündlichen Arbeitsvertrag, gemäß dem die Klägerin als kaufmännische Angestellte für ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.750,- DM für die Beklagte arbeiten sollte. Am 04.09.1991 nahm die Klägerin ihre Tätigkeit auf.