Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den mit der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrag zu Recht wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB und Irrtums nach § 119 Abs. 2 BGB angefochten hat.
Die Beklagte, die für eine schwangere Mitarbeiterin eine Ersatzkraft benötigte, schloß nach einem Einstellungsgespräch am 02.09.1991 mit der Klägerin einen mündlichen Arbeitsvertrag, gemäß dem die Klägerin als kaufmännische Angestellte für ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.750,- DM für die Beklagte arbeiten sollte. Am 04.09.1991 nahm die Klägerin ihre Tätigkeit auf.
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