BAG - Urteil vom 22.01.1997
5 AZR 499/95
Normen:
BGB §§ 133, 157, 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 18.05.1995vom 21.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 137/94 - Vorinstanzaktenzeichen 57 Ca 14776/94

Arbeitsvertrag: Auslegung - Vergütungsregelung

BAG, Urteil vom 22.01.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 499/95

DRsp Nr. 2001/5748

Arbeitsvertrag: Auslegung - Vergütungsregelung

1. Die Auslegung nichttypischer Willenserklärungen ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt läßt, und ob sie rechtlich möglich ist. 2. § 4 des Arbeitsvertrags ist so zu verstehen, daß sich die Beklagte zur Zahlung des jeweiligen tariflichen Gehalts der Tarifgruppe "K 2 / nach dem 7. Berufsjahr" verpflichtete. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß diese Worte nur zur Orientierung bei der Vereinbarung des Eingangsgehalts dienten, wie die Beklagte auch in der Revisionsinstanz geltend macht. Sie finden sich vielmehr in der Überschriftszeile des § 4 und enthalten keine Einschränkungen auf einen bestimmten Zeitraum. Auch optisch wird damit die Bezugnahme auf "K 2 / nach dem 7. Berufsjahr" besonders hervorgehoben.

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, 611 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf das Tarifgehalt und das tarifliche Weihnachtsgeld hat.