ArbG Köln, vom 13.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 292/94
Arbeitsvertrag: Auslegung - Lückenschließung durch Anwendung von Tarifnormen
LAG Köln, Urteil vom 05.04.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 101/95
DRsp Nr. 2001/4201
Arbeitsvertrag: Auslegung - Lückenschließung durch Anwendung von Tarifnormen
1. Bei normativer Geltung eines Tarifvertrages (beiderseitiger Tarifbindung oder Allgemeinverbindlichkeit) muß eine Lücke des Arbeitsvertrages durch Anwendung der Tarifnormen geschlossen werden.2. Es kann dann nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine günstigere abweichende Abmachung i.S. des § 4 Abs. 3TVG ermittelt werden.