Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auf Grund einer arbeitsvertraglichen Regelung nach Tarifverträgen zu vergüten, die von einem Arbeitgeberverband abgeschlossen worden sind, nach dem sie aus diesem ausgetreten ist.
Der am ... geborene Kläger ist auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21. Juni 1993 seit 1. Juli 1993 -- unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit ab 4. April 1962 -- zuletzt als "Sachbearbeiter Ersatzteile" bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied ihres Betriebsrats und der DAG.
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