Durch Arbeitsvertrag vom 5.04.90 wurde die Klägerin "vom 1.04.90 an im Bereich des Bezirksamts Kreuzberg von Berlin auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigte Schwimmeistergehilfin eingestellt." Mit Wirkung vom 1.01.96 wurde ihr Arbeitsverhältnis durch das Bäder-Anstaltsgesetz vom 25.09.95 (GVBl. S. 617) auf die Beklagte übergeführt. Diese beabsichtigt, die Klägerin bei entsprechenden dienstlichen Notwendigkeiten innerhalb ganz Berlins einzusetzen.
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