ArbG Bonn, vom 13.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1213/95
Arbeitsvertrag: Auslegung - Abgrenzung zum Handelsvertretervertrag
LAG Köln, Beschluss vom 16.10.1995 - Aktenzeichen 10 Ta 188/95
DRsp Nr. 2001/4293
Arbeitsvertrag: Auslegung - Abgrenzung zum Handelsvertretervertrag
Ein unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts formulierter schriftlicher "Handelsvertretervertrag" in Verbindung mit einem schriftlichen "Mietvertrag" für die zeitlich festgelegte Mindestnutzungsdauer von Schreibtisch, Stuhl und Telefon kann nach dem wirklichen Geschäftsinhalt (vgl. dazu BAG DRsp-ROM Nr. 1995/4471) ein Arbeitsvertrag sein.