Der Kläger war seit dem 10.08.1992 bei der Beklagten als Planschneider zu einer Bruttovergütung von zuletzt 2817,-- DM beschäftigt.
In der Zeit vom 24.06. bis 22.10.1989 war der Kläger bei der Firma R, Service, der jetzigen Warner Music M E. GmbH beschäftigt. Die W. ist die Muttergesellschaft der Beklagten, beide Firmen unterhalten eine gemeinsame Personalverwaltung.
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