LAG Nürnberg - Urteil vom 10.06.1999
5 Sa 12/99
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 611 ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 1999, 67
ARST 1999, 283
AuR 1999, 402
BB 1999, 2088
RDV 2000, 27
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 26.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 6221/98

Arbeitsvertrag: Anfechtung - Unzutreffende Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderung

LAG Nürnberg, Urteil vom 10.06.1999 - Aktenzeichen 5 Sa 12/99

DRsp Nr. 2001/5639

Arbeitsvertrag: Anfechtung - Unzutreffende Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderung

»Bei Vorliegen einer offenkundigen Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers wird auch bei unrichtiger Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderung vor der Einstellung kein Irrtum erregt, so daß eine Anfechtung des Arbeitsvertrags nach § 123 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt.«

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 § 611 ;

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch eine mit Schreiben der Beklagten vom 17.08.1998 - dem Kläger zugegangen am 19.08.1998 - erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages vom 03.11.1997 geendet hat.

Der am 22.10.1974 geborene Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 03.11.1997 als Mitarbeiter im technischen Support (telefonische Beratung für Soft- und Hardware) tätig; seine Arbeitszeit betrug zuletzt etwa 20 Stunden wöchentlich.

Mit Bescheid des Versorgungsamts L vom 17.02.1989 ist bei dem Kläger wegen der Funktionseinschränkung der Gliedmaßen und des Rumpfes bei angeborenem Minderwuchs ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt worden.

In dem Personalbogen der Beklagten (Bl. 8 d.A.) hat der Kläger am 28.10.1997 bei der Frage nach einer Schwerbehinderung das Wort "nein" umkringelt.