LAG Berlin - Urteil vom 25.10.1996
6 Sa 70/96
Normen:
BGB §§ 123 625 626 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 92 Ca 990/96

Arbeitsvertrag: Anfechtung - Umfang;

LAG Berlin, Urteil vom 25.10.1996 - Aktenzeichen 6 Sa 70/96

DRsp Nr. 2001/12132

Arbeitsvertrag: Anfechtung - Umfang;

1. Richtet der Arbeitgeber seine Anfechtungserklärung gegen die Vereinbarung einer befristeten Beschäftigung des Arbeitnehmers, so wird davon die gemäß § 625 BGB unwiderlegbar vermutete Vereinbarung einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht erfasst.2. Die Frage nach einer Tätigkeit fürs MfS braucht dann nicht mehr wahrheitsgemäß beantwortet zu werden, wenn diese Tätigkeit mehr als 20 Jahre zurückliegt und von untergeordneter Bedeutung war und der Arbeitnehmer jetzt als einfacher Sachbearbeiter bei einem Kreiswehrersatzamt beschäftigt werden soll, weil die MfS-Tätigkeit für die Einstellungsentscheidung nach Art 33 Abs. 2 GG keine Bedeutung mehr haben kann.

Normenkette:

BGB §§ 123 625 626 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Das Arbeitsgericht Berlin hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20. Dezember 1995 noch durch deren Anfechtungserklärung vom 21. Februar 1996 aufgelöst worden sei. Zugleich hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreites zu den bisherigen Bedingungen als Bürokraft weiterzubeschäftigen.