Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der bei Abschluss des Arbeitsvertrages noch für die Dauer von vier Monaten eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, ist jedenfalls dann nicht verpflichtet, von sich aus hierauf beim Einstellungsgespräch hinzuweisen, wenn er die ihm übertragenen Arbeitsleistungen ohne weiteres erfüllen kann; ein Anfechtungsrecht des Arbeitgebers nach den Regelungen in § 123BGB besteht unter diesen Voraussetzungen nicht.