Der Kläger verfolgt Ansprüche auf Arbeitsentgelt, denen gegenüber die Beklagte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt hat. Außerdem macht die Beklagte im Wege der Widerklage eine Vertragsstrafe geltend.
Der Kläger war vom 06.11. bis einschließlich 11. 11. 1997 tatsächlich bei der Beklagten als Tischler beschäftigt. Am 12.11.1997 erschien er nicht mehr zur Arbeit und kündigte fristlos.
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