LAG Hamm - Urteil vom 08.02.1995
18 Sa 2136/93
Normen:
BAT § 4 ; BGB § 123 Abs. 1, § 611 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 2000/8299
EzA § 123 BGB Nr. 44
EzBAT § 4 BAT Anfechtung Nr. 17
LAGE § 123 BGB Nr. 21
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 07.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 944/93

Arbeitsvertrag - Anfechtbarkeit - Täuschung über beruflichen Werdegang

LAG Hamm, Urteil vom 08.02.1995 - Aktenzeichen 18 Sa 2136/93

DRsp Nr. 2000/8293

Arbeitsvertrag - Anfechtbarkeit - Täuschung über beruflichen Werdegang

Bei der Einstellung kann der Arbeitgeber Angaben zur fachlichen Qualifikation des Bewerbers verlangen. Hierzu gehören auch Angaben bezüglich des bisherigen beruflichen Werdegangs.

Normenkette:

BAT § 4 ; BGB § 123 Abs. 1, § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wann das ab 01.04.1993 zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis beendet worden ist.

Der Beklagte betreibt in H. eine ärztliche Praxis. Er beschäftigt dort in der Regel zwei Arbeitnehmer.

Die am 30.01.1960 geborene Klägerin ist von Beruf Arzthelferin.

Am 08.03.1993 bewarb sie sich bei dem Beklagten in einem an diesem Tag geführten Vorstellungsgespräch für eine Einstellung als Arzthelferin. Sie legte dem Beklagten im Rahmen der Bewerbung einen auf den 01.02.1993 datierten Lebenslauf vor, in dem der berufliche Werdegang wie folgt aufgezeigt wurde:

1975-1976

Praktikum im ev. Kindergarten P

03/77-06/78

Ausbildung zur Zahnarzthelferin,

11/78-12/79

Ausbildung zur Arzthelferin bei Herrn S.

01/80-12/80

1. Berufsjahr bei Herrn S

01/81-12/81

2. Berufsjahr bei Dr. B und Dr. F

01/82-09/82

Hausfrau,

10/82-09/83

3. Berufsjahr bei Dr. E

10/83-09/91

Hausfrau,

10/91-09/92

kfm. Angestellte bei der Fa. D, H

seit 10/92

kfm. Angestellte bei D-Computer in ungekündigter Stellung.