LAG Saarland - Urteil vom 26.02.1997
2 Sa 262/96
Normen:
BGB § 620 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzBAT SR 2y BAT Nr. 56
LAGE § 620 BGB Nr. 46
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 19.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 38/96

Arbeitsverhältnis: Zweckbefristung

LAG Saarland, Urteil vom 26.02.1997 - Aktenzeichen 2 Sa 262/96

DRsp Nr. 2001/5691

Arbeitsverhältnis: Zweckbefristung

1. Bei einer Zweckbefristung eines Arbeitsvertrages nach § 620 Abs. 2 BGB ist zwischen dem sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Befristung und dem zwischen den Parteien vereinbarten Beendigungstatbestand zu unterscheiden. 2. Der sachliche Grund für die Befristungsabrede liegt in Vertretungsfällen darin, daß zur Erledigung der dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, weil der Arbeitgeber in aller Regel mit der Rückkehr des vertretenen Arbeitnehmers rechnen muß. 3. Der vereinbarte Beendigungstatbestand kann sich sowohl auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes für den vertretenen Arbeitnehmer (z.B. Ende seiner Arbeitsunfähigkeit) als auch auf die Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den vertretenen Arbeitnehmer beziehen. 4. Der Beendigungstatbestand muß nur hinreichend deutlich vereinbart werden und auch tatsächlich eintreten. 5. Stellt der Beendigungstatbestand auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes (z.B. "für die Dauer der Erkrankung des Arbeitnehmers X") ab, so endet das Arbeitsverhältnis nach vorheriger rechtzeitiger Nichtverlängerungsanzeige auch dann, wenn der vertretene Arbeitnehmer seinen Dienst nicht wieder antritt, sondern aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und Altersrente in Anspruch nimmt.

Normenkette: