Der Kläger begehrt von der Beklagten mit Tätigkeiten eines Bearbeiters beschäftigt zu werden. Dabei streiten die Parteien der Sache nach darüber, ob die vom Kläger auszuübende Tätigkeit die eines Bearbeiters für Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe/Fortbildung und Umschulung geblieben ist, nachdem die Beklagte ihm durch Weisung vom 10. März 1994 diese Tätigkeit entzogen und ihm die Tätigkeit eines Aktenverwalters in der Leistungsabteilung zugewiesen hatte.
Der am 2. März 1968 geborene Kläger ist seit dem 1. Oktober 1987 bei der Beklagten im Arbeitsamt W beschäftigt.
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