BAG - Urteil vom 26.03.1997
4 AZR 604/95
Normen:
BAT § 24 ; BGB §§ 242 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1997, 413
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 6 Sa 20/95 - 28.03.95, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Wesel - 5 Ca 1744/94 - 01.12.94, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsverhältnis: Zuweisung einer tariflich geringer bewerteten Tätigkeit

BAG, Urteil vom 26.03.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 604/95

DRsp Nr. 2002/7576

Arbeitsverhältnis: Zuweisung einer tariflich geringer bewerteten Tätigkeit

Grundsätzlich begründet die Zuweisung einer Tätigkeit, die einer bestimmten Vergütungsgruppe zuzuordnen ist, einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen dieser Vergütungsgruppe. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien - wie im öffentlichen Dienst üblich - nur eine Vergütungsgruppe vereinbaren und außerdem regeln, dass durch den Arbeitsvertrag kein Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet begründet wird.

Normenkette:

BAT § 24 ; BGB §§ 242 611 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten mit Tätigkeiten eines Bearbeiters beschäftigt zu werden. Dabei streiten die Parteien der Sache nach darüber, ob die vom Kläger auszuübende Tätigkeit die eines Bearbeiters für Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe/Fortbildung und Umschulung geblieben ist, nachdem die Beklagte ihm durch Weisung vom 10. März 1994 diese Tätigkeit entzogen und ihm die Tätigkeit eines Aktenverwalters in der Leistungsabteilung zugewiesen hatte.

Der am 2. März 1968 geborene Kläger ist seit dem 1. Oktober 1987 bei der Beklagten im Arbeitsamt W beschäftigt.