Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen vereinbarten Anstellungsverhältnisses sowie hilfsweise um einen Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin.
Die am 05.03.1961 geborene Klägerin war bei dem beklagten Land im Bereich der Polizeibehörde L. zunächst als "Aushilfsangestellte für die Regierungsangestellte H., für die Zeit des Erziehungsurlaubes bzw. bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit" ab dem 12.11.1986 beschäftigt (Bl. 6, 7 d.A.).
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