DDR-AGB § 58b ; EinigungsV Art. 13 Abs. 1, Abs. 2, Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 2, Abs. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 Art. 12 Abs. 1 ; MuSchG § 9 ;
Fundstellen:
NJ 1992, 568
NZA 1993, 128
ZTR 1992, 526
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 15649/91
Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigungsanspruch nach Abwicklung - Teileinrichtung
LAG Berlin, Urteil vom 15.04.1992 - Aktenzeichen 13 Sa 11/92
DRsp Nr. 2002/8107
Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigungsanspruch nach Abwicklung - Teileinrichtung
1. Zum Begriff der Teileinrichtung i.S. des Art 13 Einigungsvertrag.2. Die Regelung des Einigungsvertrages in Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 der Anlage I, nach der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten bei abzuwickelnden öffentlichen Einrichtungen zum Ruhen gebracht und befristet werden, sind entsprechend dem Urteil des BVerfG vom 24.04.91 (1 BvR 1341/90 = BVerfGE 84, 133 = AP Art 12GG Nr. 70 - DRsp-ROM Nr. 1992/24 -) nur insoweit als mit dem für unvereinbar und nichtig anzusehen, soweit dadurch die Kündigungsvorschriften des Mutterschutzrechtes durchbrochen werden. Schwerbehinderte, ältere Arbeitnehmer und Alleinerziehende gehören nicht zu den Beschäftigten, denen gegenüber die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundgesetzwidrig und rechtsunwirksam ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.