Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 Einigungsvertrag (im folgenden Nr. 1 Abs. 2 EV) ab 3. Oktober 1990 geruht und mit Ablauf des 2. Juli 1991 geendet hat.
Der 1938 geborene Kläger war zuletzt im Ministerium für Wirtschaft (MfW) der ehemaligen DDR und dort in der Abteilung 4 (Industriepolitik/Umstrukturierung), Unterabteilung Maschinenbau/Elektronik, Referat Investitionsgüter tätig.
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