BAG - Urteil vom 03.09.1992
8 AZR 55/92
Normen:
EinigungsV Art. 13 Art. 20 Abs. 3 Art. 29, Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WiR 1992, 427
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 08.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 45/91
ArbG Berlin, vom 20.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 98 Ca 9397/90

Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigungsanspruch nach Abwicklung - Teileinrichtung

BAG, Urteil vom 03.09.1992 - Aktenzeichen 8 AZR 55/92

DRsp Nr. 2002/7678

Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigungsanspruch nach Abwicklung - Teileinrichtung

1. Bei der Feststellung einer organisatorischen Abgrenzbarkeit der Teileinrichtung ist nicht abzustellen auf die für jede öffentliche Einrichtung typischen internen Untergliederungen wie Abteilung, Referat oder Dezernat, die lediglich zu Zwecken der Geschäftsverteilung gebildet werden. 2. Entscheidend ist vielmehr, daß der betroffene Teil als organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit auch nach außen mit einem gewissen Grad an Selbständigkeit erscheint, ohne daß ihm damit zugleich eine eigene Rechtspersönlichkeit oder ein Behördencharakter zukommen müßte

Normenkette:

EinigungsV Art. 13 Art. 20 Abs. 3 Art. 29, Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 Einigungsvertrag (im folgenden Nr. 1 Abs. 2 EV) ab 3. Oktober 1990 geruht und mit Ablauf des 2. Juli 1991 geendet hat.

Der 1938 geborene Kläger war zuletzt im Ministerium für Wirtschaft (MfW) der ehemaligen DDR und dort in der Abteilung 4 (Industriepolitik/Umstrukturierung), Unterabteilung Maschinenbau/Elektronik, Referat Investitionsgüter tätig.