ArbG Köln, vom 20.06.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 75/84
Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigungsanspruch - Durchsetzung im Wege der einstweiligen Verfügung
LAG Köln, Beschluss vom 02.08.1984 - Aktenzeichen 5 Ta 133/84
DRsp Nr. 2002/6591
Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigungsanspruch - Durchsetzung im Wege der einstweiligen Verfügung
Der Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG kann gerichtlich im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, wobei sich der allgemeine Verfügungsgrund bereits aus dem Vorliegen des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 V BetrVG ergibt.