Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes für die Kündigungsschutzklage gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu Recht in Höhe zweier Bruttomonatsverdienste festgesetzt, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitpunkt der streitbefangenen Kündigung länger als sechs Monate und kürzer als ein Jahr bestand.
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