LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.03.1998
3 Sa 1452/97
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 780 ;
Fundstellen:
DStR 1999, 1498
NZA 1999, 981
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7918/96

Arbeitsverhältnis: Vereinbarung über Aktienoptionen als Bestandteil des Arbeitsverhältnisses

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.1998 - Aktenzeichen 3 Sa 1452/97

DRsp Nr. 2002/8370

Arbeitsverhältnis: Vereinbarung über Aktienoptionen als Bestandteil des Arbeitsverhältnisses

1. Besteht zwischen dem Arbeitnehmer einer deutschen Tochtergesellschaft und deren ausländischer Muttergesellschaft eine Vereinbarung, derzufolge dem Arbeitnehmer Aktienoptionen zustehen, wird diese Vereinbarung nicht Bestandteil des Arbeitsverhältnisses mit der deutschen Tochtergesellschaft. 2. Der Arbeitnehmer hat seine Ansprüche unmittelbar gegen die ausländische Muttergesellschaft seiner Arbeitgeberin geltend zu machen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 780 ;

Tatbestand

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Übergabe von 1.500 Aktien als einen Teil noch bestehender Ansprüche aus dem vormaligen Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien.

Die Klägerin trat am 14.03.1992 in die Konzerngesellschaft B. S. GmbH ein. Sie war als Produktspezialistin mit eigenem Verkaufsgebiet zur Vertretung des Medi-Tech-Programmes der interventionellen Radiologie der Beklagten tätig. Unter dem 11.05.1993 wurde die Klägerin in den "1992 Long-Term Incentive Plan" durch die B. t S. C. einbezogen. In einem Schreiben der B. S. C. an die Klägerin vom 11.05.1993 heißt es hierzu: