1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.08.2006 -
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Die am ### 1966 geborene, einem Kind unterhaltspflichtige Klägerin trat zum 1. April 1988 als Wachpolizist in die Dienste des Beklagten. Im Arbeitsvertrag (Ablichtung Bl. 7 d.A.) wurde die Anwendung des Bundesangestellten-Tarifvertrages (
Die über mehrere Jahre beim L. ( LKA ) tätig gewesene Klägerin sollte ab 15. August 2005 wieder im Abschiebegewahrsam zur Gefangenenbewachung eingesetzt werden, war aber seit diesem Tag bis zum 19. März 2006 arbeitsunfähig krankgeschrieben.
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