LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.01.2007
6 Sa 1726/06
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BtMG § 29 Abs. 5, § 31a; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 4438/06

Arbeitsverhältnis: Verdachtskündigung bei außerdienstlichem Kokainkonsum, Angestellte einer Polizeidienststelle im Abschiebegewahrsam zur Gefangenenbewachung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 1726/06

DRsp Nr. 2009/9869

Arbeitsverhältnis: Verdachtskündigung bei außerdienstlichem Kokainkonsum, Angestellte einer Polizeidienststelle im Abschiebegewahrsam zur Gefangenenbewachung

1. Hat eine sog. Wachpolizistin eingeräumt, Kokain zum drei- bis viermaligen Eigenverbrauch über einen Zeitraum von ca. einem Monat erworben zu haben, berechtigt das den Arbeitgeber zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung. 2. Es kommt dabei nicht darauf an, dass im strafrechtlichen (Ermittlungs-) Verfahren gemäß § 29 Abs. 5 bzw. § 31a BtMG von der Bestrafung abgesehen wurde.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.08.2006 - 93 Ca 4438/06 - geändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BtMG § 29 Abs. 5, § 31a; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die am ### 1966 geborene, einem Kind unterhaltspflichtige Klägerin trat zum 1. April 1988 als Wachpolizist in die Dienste des Beklagten. Im Arbeitsvertrag (Ablichtung Bl. 7 d.A.) wurde die Anwendung des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) vereinbart.

Die über mehrere Jahre beim L. ( LKA ) tätig gewesene Klägerin sollte ab 15. August 2005 wieder im Abschiebegewahrsam zur Gefangenenbewachung eingesetzt werden, war aber seit diesem Tag bis zum 19. März 2006 arbeitsunfähig krankgeschrieben.