LAG Hamm - Urteil vom 25.09.1995
5 Sa 88/95
Normen:
BeschFG 1985 Art. 1 § 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 2 BeschFG 1985
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 04.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2176/94

Arbeitsverhältnis: Unkündbarkeit - Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot

LAG Hamm, Urteil vom 25.09.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 88/95

DRsp Nr. 2001/4100

Arbeitsverhältnis: Unkündbarkeit - Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot

Die Regelung in § 26a (1) c) des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV-Arb), derzufolge die Unkündbarkeit von Teilzeitkräften erst nach einer Postdienstzeit von 20 Jahren und nicht wie bei Vollzeitkräften schon nach 15 Jahren eintritt, ist wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot der Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG, Art. 3 Abs. 1 GG nichtig.

Normenkette:

BeschFG 1985 Art. 1 § 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte und in diesem Rahmen um die Rechtmäßigkeit tarifvertraglicher Unkündbarkeitsregelungen.

Die am 06. Juli 1939 geborene Klägerin ist seit dem 01. April 1974 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Reinigungskraft beschäftigt. Nach einer anfänglichen Wochenarbeitszeit von 22 Stunden ist sie seit dem 01. August 1979 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden tätig.

Die Klägerin ist mit einem Grad von 50 schwerbehindert.