Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte und in diesem Rahmen um die Rechtmäßigkeit tarifvertraglicher Unkündbarkeitsregelungen.
Die am 06. Juli 1939 geborene Klägerin ist seit dem 01. April 1974 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Reinigungskraft beschäftigt. Nach einer anfänglichen Wochenarbeitszeit von 22 Stunden ist sie seit dem 01. August 1979 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden tätig.
Die Klägerin ist mit einem Grad von 50 schwerbehindert.
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