I.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist von der Beklagten mit der Berufung angefochten worden. Die Berufung ist statthaft aufgrund von § 64 ArbGG. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 8.2.1995.
II.
1. a) Die Parteien gehen zu Recht davon aus, dass Herr ... die schriftliche Kündigung vom 16. Aug. 1993 für die Beklagte (KG) erklären wollte und dass die Kündigung auch sofort wirken sollte, also eine fristlose Kündigung sein sollte, § 133 BGB.
b) Es kann auch angenommen werden, dass die Beklagte einen Grund für eine fristlose Kündigung hatte und gemäß § 626 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt war und die Kündigung daher im Zeitpunkt des Zugangs am 16. Aug.1993 rechtswirksam war und das Arbeitsverhältnis rechtlich aufgelöst hat.
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