LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.03.1998
8 Sa 439/92
Normen:
BGB §§ 138 § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 246
FA 1999, 304
ARST 1999, 52
LAGE § 138 BGB Nr. 13
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 524/90

Arbeitsverhältnis: Scheingeschäft - Sittenwidrigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.03.1998 - Aktenzeichen 8 Sa 439/92

DRsp Nr. 2002/16925

Arbeitsverhältnis: Scheingeschäft - Sittenwidrigkeit

Ein Arbeitsvertrag ist weder als Scheingeschäft noch wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn er zwar abgeschlossen wurde, um einem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, die Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen und ihn mit der Förderung durch das Arbeitsamt zu bereichern, das Arbeitsverhältnis dann aber tatsächlich durchgeführt wurde.

Normenkette:

BGB §§ 138 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütung und Schadensersatzansprüche. Der Kläger war früher Rechtsanwalt. Der Kläger wurde vor vielen Jahren durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Er war dann arbeitslos und ab Ende 1987 als Assessor in der Kanzlei des Beklagten tätig.