Die Klägerin ist seit dem 1. November 1990 bei der beklagten Gewerkschaft (ÖTV) in deren Kreisverwaltung L als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Sie verlangt, soweit in der Revision noch von Bedeutung, von der Beklagten für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 30. September 1992 eine Bezahlung in Höhe von 100 % der für die alten Bundesländer geltenden Gehaltssätze der Beklagten sowie die zusätzliche Bezahlung von wöchentlich 1,5 Arbeitsstunden mit der Begründung, sie habe regelmäßig 40 Stunden zu arbeiten gehabt, die zutreffende regelmäßige Arbeitszeit habe dagegen nur 38,5 Stunden pro Woche betragen.
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