BAG - Urteil vom 21.08.1996
5 AZR 1021/94
Normen:
AAB-Bund (Allgemeine Arbeitsbedingungen) § 5 Abs. 1 § 10 Abs. 1 §§ 11 34 Abs. 3 ; BetrVG § 77 Abs. 4, Abs. 6 ; BGB §§ 315 611 Abs. 1 § 612 ; VergRL-Bund (Vertrag über Vergütungsregelungen) § 3 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - 3 (5) Sa 92/94 - 12.10.94,
ArbG Stuttgart, vom 25.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 11778/93

Arbeitsverhältnis: Regelungsinhalte einer nicht zwingenden kollektiven Regelung bzw. Betriebsvereinbarung werden nicht Bestandteil

BAG, Urteil vom 21.08.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 1021/94

DRsp Nr. 2002/7607

Arbeitsverhältnis: Regelungsinhalte einer nicht zwingenden kollektiven Regelung bzw. Betriebsvereinbarung werden nicht Bestandteil

Es fehlt an einem Rechtssatz, aus dem sich ergibt, daß Regelungsinhalte einer nicht zwingenden kollektiven Regelung bzw. Betriebsvereinbarung trotz fehlender Nachwirkung von Gesetzes wegen zum Bestandteil des Arbeitsvertrages werden oder wie ein solcher wirken.

Normenkette:

AAB-Bund (Allgemeine Arbeitsbedingungen) § 5 Abs. 1 § 10 Abs. 1 §§ 11 34 Abs. 3 ; BetrVG § 77 Abs. 4, Abs. 6 ; BGB §§ 315 611 Abs. 1 § 612 ; VergRL-Bund (Vertrag über Vergütungsregelungen) § 3 ;

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 1. November 1990 bei der beklagten Gewerkschaft (ÖTV) in deren Kreisverwaltung L als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Sie verlangt, soweit in der Revision noch von Bedeutung, von der Beklagten für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 30. September 1992 eine Bezahlung in Höhe von 100 % der für die alten Bundesländer geltenden Gehaltssätze der Beklagten sowie die zusätzliche Bezahlung von wöchentlich 1,5 Arbeitsstunden mit der Begründung, sie habe regelmäßig 40 Stunden zu arbeiten gehabt, die zutreffende regelmäßige Arbeitszeit habe dagegen nur 38,5 Stunden pro Woche betragen.