LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.07.1995
9 Sa 133/94
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg - 9 Ca 250/94-VS - 01.09.1994,

Arbeitsverhältnis: neues befristetes Arbeitsverhältnis bei vorhandener Arbeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 133/94

DRsp Nr. 2001/12032

Arbeitsverhältnis: neues befristetes Arbeitsverhältnis bei vorhandener Arbeit

Ein öffentlicher Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses ein neues befristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen, auch wenn Arbeit für eine Weiterbeschäftigung vorhanden wäre. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmerin zuvor fünf Jahre lang mit insgesamt acht befristeten Verträgen beschäftigt worden war, die jeweils zur Vertretung wegen Mutterschutzes und wegen des Erziehungsurlaubs von Mitarbeiterinnen abgeschlossen wurden und weiterhin Vertretungsbedarf besteht, der nur durch Neueinstellung abgedeckt werden kann.

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Die 1950 geborene Klägerin wurde aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge unter Verwendung vorformulierter Vertragsmuster seit dem 01.06.1989 ununterbrochen bis zum 07.07.1994 als Verwaltungsangestellte (Bürokraft) bei m Versorgungsamt R. beschäftigt. Im ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 01.06.1989 vereinbarten die Parteien die Einstellung der Klägerin "auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT als Zeitangestellte für die Zeit bis zum 23.11.1989". Insgesamt haben die Parteien folgende befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen:

01.06.1989 - 23.11.1989