Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Die 1950 geborene Klägerin wurde aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge unter Verwendung vorformulierter Vertragsmuster seit dem 01.06.1989 ununterbrochen bis zum 07.07.1994 als Verwaltungsangestellte (Bürokraft) bei m Versorgungsamt R. beschäftigt. Im ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 01.06.1989 vereinbarten die Parteien die Einstellung der Klägerin "auf bestimmte Zeit nach SR 2 y
01.06.1989 - 23.11.1989
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