BAG vom 26.06.1996
7 AZR 662/95
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 ; BAT Protokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 1 SR 2y;
Fundstellen:
ZTR 1997, 472
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - 9 Sa 133/94 - 12.07.95 - ArbG Freiburg - 9 Ca 250/94 - 01.09.94 Vetter, ZTR 1997, 438 ,

Arbeitsverhältnis: neues befristetes Arbeitsverhältnis bei vorhandener Arbeit

BAG, vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 7 AZR 662/95

DRsp Nr. 2001/5759

Arbeitsverhältnis: neues befristetes Arbeitsverhältnis bei vorhandener Arbeit

1. Zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung im Falle der Vertretung. 2. Eine sogenannte Dauervertretung mit der Folge der Unwirksamkeit der Befristung liegt nur dann vor, wenn bereits bei Abschluß des befristeten Arbeitsvertrages eine über den Endtermin der Befristung hinausgehende Beschäftigung des Arbeitnehmers vorgesehen war.

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1 ; BAT Protokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 1 SR 2y;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 7. Juli 1994.